30. November 2016

Beschäf­ti­gung von Flücht­lingen

Im vergan­genen Jahr regis­trierten die Behörden mehr als eine Million Flücht­linge in Deutsch­land. Auch diese geflüch­teten Menschen suchen den Zugang zum Arbeits­markt. Auch die Deut­sche Renten­ver­si­che­rung hat sich hierzu mit einem Aufsatz in ihrer Zeit­schrift summa summarum 01/2016 geäu­ßert. Die wesent­li­chen Inhalte dieses Aufsatzes fassen wir hier zusammen.

Aufent­halts­status

Welche Zugangs­mög­lich­keiten und -bedin­gungen zum Arbeits­markt für geflüch­tete Menschen bestehen, hängt maßgeb­lich von ihrem aktu­ellen Aufent­halts­status ab. Personen, die verfolgt werden oder z. B. durch Krieg vom Tod bedroht sind, können in Deutsch­land als Asyl­be­rech­tigte oder aner­kannte Flücht­linge eine Aufent­halts­er­laubnis erhalten. Aner­kannte Asyl­be­wer­be­rinnen und –bewerber dürfen grund­sätz­lich unein­ge­schränkt als Beschäf­tigte arbeiten und auch einer selbst­stän­digen Tätig­keit nach­gehen. Ist nur ein Abschie­bungs­verbot fest­ge­stellt worden, entscheidet die Auslän­der­be­hörde im jewei­ligen Einzel­fall, ob eine Geneh­mi­gung zur Ausübung einer Beschäf­ti­gung erteilt wird. Während des laufenden Asyl­ver­fah­rens gilt für diese Personen ledig­lich eine Aufent­halts­ge­stat­tung.

Personen, deren Asyl­an­trag zwar abge­lehnt wurde, die jedoch z. B. aus huma­ni­tären Gründen nicht abge­schoben werden können, haben einen sog. gedul­deten Aufent­halts­status. Diese Duldung wird auch „Beschei­ni­gung für die Ausset­zung einer Abschie­bung“ genannt. Asyl­su­chende und gedul­dete Personen müssen grund­sätz­lich über eine Arbeits­er­laubnis der Auslän­der­be­hörde verfügen.

Arbeits­er­laubnis

Asyl­su­chende und gedul­dete Personen dürfen frühes­tens nach drei Monaten Aufent­halt in Deutsch­land eine Beschäf­ti­gung aufnehmen. Zwin­gende Voraus­set­zung ist jedoch eine Arbeits­er­laubnis der Auslän­der­be­hörde.

Zustim­mung der Arbeits­agentur

In den ersten vier Jahren des Aufent­halts in Deutsch­land muss die Auslän­der­be­hörde zudem die Zustim­mung der Bundes­agentur für Arbeit einholen, die davon abhängt, ob die Beschäf­ti­gung unter den glei­chen Arbeits­be­din­gungen erfolgen soll, die auch für inlän­di­sche Beschäf­tigte des Arbeit­ge­bers gelten.

Die Zustim­mung der Arbeits­agentur zur Arbeits­auf­nahme wird auch Vorrang­prü­fung genannt. Hier werden drei Krite­rien geprüft: die Auswir­kungen der Beschäf­ti­gung auf den Arbeits­markt; ob Bevor­rech­tigte zur Verfü­gung stehen und die konkreten Arbeits­be­din­gungen. In den ersten 15 Monaten des Aufent­halts in Deutsch­land stimmt die Bundes­agentur für Arbeit also nur dann der Beschäf­ti­gungs­auf­nahme zu, wenn der betref­fende Arbeits­platz nicht auch durch einen arbeit­su­chenden Deut­schen, EU-Staats­bürger oder auslän­di­schen Staats­bürger mit einem dauer­haften Aufent­halts­status besetzt werden kann.

Nach 15-mona­tigem Aufent­halt in Deutsch­land entfallen die ersten zwei Krite­rien der Vorrang­prü­fung und es wird bis zur Voll­endung des vier­jäh­rigen Aufent­halts mit dem die Beschäf­ti­gung gänz­lich zustim­mungs­frei wird nur noch die Vergleich­bar­keit der Arbeits­be­din­gungen geprüft. Eine Beschäf­ti­gung zur Berufs­aus­bil­dung und bestimmte Prak­tika können gedul­dete Personen ab dem Zeit­punkt der Duldung, also ggf. bereits in den ersten drei Monaten des Aufent­halts in Deutsch­land, aufnehmen, wenn eine Erlaubnis der Auslän­der­be­hörde vorliegt.

Gering­fü­gige Beschäf­ti­gung

Für Asyl­su­chende und gedul­dete Personen gelten die allge­meinen Rege­lungen des Versi­che­rungs-, Beitrags- und Melde­rechts der Sozi­al­ver­si­che­rung. Mehr als gering­fügig beschäf­tigte Flücht­linge unter­liegen demnach in allen Zweigen der Sozi­al­ver­si­che­rung der Versi­che­rungs- und Beitrags­pflicht. Für sie finden die Mindest­lohn­re­ge­lungen Anwen­dung. Beschäf­tigte Asyl­su­chende und gedul­dete Personen haben daher nur dann keinen Mindest­lohn­an­spruch, wenn das Mindest­lohn­ge­setz Ausnahmen vom Mindest­lohn vorsieht
(z. B. während der Beschäf­ti­gung zur Berufs­aus­bil­dung oder bestimmter Prak­tika).

Inner­halb einer gering­fü­gigen Beschäf­ti­gung ist zu beachten, dass diese Flücht­linge nicht gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert sind und der Arbeit­geber somit keinen Pauschal­bei­trag zur Kran­ken­ver­si­che­rung zu zahlen hat. In der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung kann der Flücht­ling von dem Recht auf Befreiung von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht Gebrauch machen.

Eine kurz­fris­tige Beschäf­ti­gung, deren regel­mä­ßiges Arbeits­ent­gelt 450 Euro im Monat über­steigt, ist nur dann sozi­al­ver­si­che­rungs­frei, wenn sie nicht berufs­mäßig ausgeübt wird. Beschäf­tigte Asyl­su­chende und gedul­dete Personen üben befris­tete Beschäf­ti­gungen jedoch berufs­mäßig aus, da die Beschäf­ti­gung für sie grund­sätz­lich nicht von unter­ge­ord­neter wirt­schaft­li­cher Bedeu­tung ist. Sozi­al­ver­si­che­rungs­frei­heit wegen der Kurz­fris­tig­keit einer Beschäf­ti­gung ist bei einem regel­mä­ßigen monat­li­chen Arbeits­ent­gelt über 450 Euro daher ausge­schlossen.

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