14. Januar 2013

Betrieb einer Photo­vol­ta­ik­an­lage aus steu­er­recht­li­cher Sicht

Von zuneh­mender Bedeu­tung ist der Betrieb einer Photo­vol­ta­ik­an­lage. Unter Photo­vol­taik versteht man die direkte Umwand­lung von Licht­energie, meist aus Sonnen­licht, in elek­tri­sche Energie mittels Solar­zellen. Immer mehr private Haus­be­sitzer entscheiden sich für eine solche Anlage auf Ihrem Dach. Auch die Verrin­ge­rung der Einspei­se­ver­gü­tungen für Photo­vol­ta­ik­an­lagen mit Wirkung ab 01.04.2012 hat zu keiner Ände­rung des Trends geführt. Nach­fol­gender Artikel gibt einen Über­blick, welche Folgen der Betrieb einer Photo­vol­ta­ik­an­lage durch private Haus­be­sitzer aus steu­er­recht­li­cher Sicht hat.

Grund­sätz­lich liegt durch den Betrieb einer Photo­vol­ta­ik­an­lage eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit vor, da der erzeugte Strom in das Netz einge­speist und an den jewei­ligen Netz­be­treiber verkauft wird. Bei den meisten Photo­vol­ta­ik­an­lagen handelt es sich um netz­ge­kop­pelte Photo­vol­ta­ik­an­lagen, bei denen der durch einen photo­elek­tri­schen Effekt aus der einfal­lenden Sonnen­strah­lung erzeugte Gleich­strom in Wech­sel­strom umge­wan­delt und über einen Zähler ins öffent­liche Strom­netz einge­speist wird. Die Aufnahme der unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit ist dem zustän­digen Finanzamt anzu­zeigen. Zu diesem Zweck stellt das Finanzamt dem Unter­nehmer einen Frage­bogen zur steu­er­li­chen Erfas­sung zur Verfü­gung.

Unab­hängig von der steu­er­li­chen Erfas­sung stellt sich die Frage, ob eine Gewer­be­an­mel­dung erfor­der­lich ist. In diesem Zusam­men­hang ist nicht die Leis­tungs­fä­hig­keit, also die Größe der Photo­vol­ta­ik­an­lage, für eine Gewer­be­an­mel­dung als Krite­rium heran­zu­ziehen. Entschei­dend ist viel­mehr, ob der Betrieb der Anlage dem für ein Gewerbe typi­schen nach­hal­tigen Gewinn­streben dient. Der Betrieb einer Photo­vol­ta­ik­an­lage auf dem Dach eines selbst genutzten Gebäudes stellt dabei grund­sätz­lich keine gewer­be­recht­lich rele­vante Tätig­keit dar, da es insbe­son­dere an einer gewissen Inten­sität des Gewinn­stre­bens fehlt.

Photo­vol­ta­ik­an­lage und Umsatz­steuer. Die Einnahmen aus der Photo­vol­ta­ik­an­lage unter­liegen grund­sätz­lich der Umsatz­steuer. Dies gilt jedoch nicht für soge­nannte Klein­un­ter­nehmer. Ein Klein­un­ter­nehmer ist ein Unter­nehmer, der im Inland ansässig ist und dessen Gesamt­um­satz im Grün­dungs­jahr (zeit­an­teilig) bzw. voran­ge­gan­genen Kalen­der­jahr 17.500 Euro nicht über­stiegen hat und dessen Umsatz zuzüg­lich Steuer im laufenden Kalen­der­jahr voraus­sicht­lich 50.000 Euro nicht über­steigen wird.

Auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung kann jedoch auch verzichtet werden. Der Verzicht wird in vielen Fällen auch wahr­ge­nommen. Der private Photo­vol­ta­ik­an­la­gen­be­treiber wird, wenn er sich für die Regel­be­steue­rung entscheidet, steu­er­lich wie jeder andere Unter­nehmer behan­delt. Er muss dem Ener­gie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen Umsatz­steuer in Höhe von 19 % berechnen und diese an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug bekommt der Betreiber der Photo­vol­ta­ik­an­lage, sofern er die gesetz­li­chen Voraus‑
setzungen erfüllt, die von ihm gezahlte Umsatz­steuer (beispiels­weise für die Anschaf­fung, Instal­la­tion oder spätere Wartung der Photo­vol­ta­ik­an­lage) als Vorsteuer zurück­er­stattet bezie­hungs­weise verrechnet.

Soweit durch Photo­vol­ta­ik­an­lagen selbst erzeugter Strom dezen­tral verbraucht wird und der Anla­gen­be­treiber hierfür eine verrin­gerte Vergü­tung nach § 33 Abs. 2 EEG erhält, wird dieser Strom umsatz­steu­er­recht­lich an den Netz­be­treiber gelie­fert und von diesem wiederum (zurück)geliefert. Die Verzichts­er­klä­rung ist ohne beson­dere Form gegen­über dem Finanzamt abzu­geben und bindet für fünf Kalen­der­jahre.

Umsatz­steuer-Voranmel­dungen. Unter­nehmer müssen monat­lich oder vier­tel­jähr­lich eine Umsatz­steuer-Voranmel­dung beim Finanzamt abgeben. Der Rhythmus richtet sich nach der Zahl­last. Bei einer Zahl­last über 7.500 Euro ist eine monat­liche Voranmel­dung der Umsatz­steuer erfor­der­lich. Bei einer Zahl­last bis 1.000 Euro ist eine Jahres­um­satz­steu­er­erklä­rung ausrei­chend. Beträgt die Zahl­last mehr als 1.000 Euro, aber weniger als 7.500 Euro, dann erfolgt die Voranmel­dung vier­tel­jähr­lich. Im Jahr der Exis­tenz­grün­dung und im Folge­jahr ist die Umsatz­steuer-Voranmel­dung jedoch immer monat­lich einzu­rei­chen, unab­hängig von der Zahl­last.

Die Umsatz­steuer-Voranmel­dungen sind regel­mäßig auf elek­tro­ni­schem Wege beim Finanzamt einzu­rei­chen. Sie ist immer bis zum 10. Tag nach Ende jedes Erfas­sungs­zeit­raums (z. B. bis 10. März für Februar) abzu­geben. In Betracht kommt ein Antrag auf Dauer­frist­ver­län­ge­rung, sodass die Voranmel­dung einen Monat später zu über­mit­teln ist. In der Umsatz­steuer-Voranmel­dung werden die erzielten Umsätze ange­geben und daraus wird die Umsatz­steuer errechnet. Von der ermit­telten Umsatz­steuer können als Vorsteuer jene Umsatz­steu­er­be­träge abge­zogen werden, die im Zusam­men­hang mit der Photo­vol­ta­ik­an­lage in Rech­nung gestellt worden sind.

Umsatz­steu­er­erklä­rung. Nach Ablauf des Jahres ist eine (zusam­men­fas­sende) Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung abzu­geben.

Photo­vol­ta­ik­an­lagen und Einkom­men­steuer. Die Einkünfte, die mit der Photo­vol­ta­ik­an­lage erzielt werden, müssen in der Anlage G zur Einkom­men­steu­er­erklä­rung dekla­riert werden. Es handelt sich um Einkünfte aus Gewer­be­be­trieb. In der Regel kann der Gewinn oder Verlust durch Gegen­über­stel­lung der Betriebs­ein­nahmen und Betriebs­aus­gaben ermit­telt werden. Die Anschaf­fungs­kosten der Anlage (gemin­dert um evtl. Zuschüsse) sind dabei auf die Nutzungs­dauer zu verteilen und als Abset­zungen für Abnut­zung (AfA) zu berück­sich­tigen. Wer Einnahmen von mehr als 17.500 Euro pro Jahr erreicht (brutto), muss die amtlich vorge­ge­bene Anlage EÜR dafür verwenden.

Ergeben sich aus der Photo­vol­ta­ik­an­lage in den Anfangs­jahren Verluste, so können diese steu­er­lich berück­sich­tigt werden, wenn aus der Anlage, über deren gesamte Nutzungs­dauer von 20 Jahren gerechnet, voraus­sicht­lich ein (Total-)Gewinn erwirt­schaftet wird.

Photo­vol­ta­ik­an­lagen und Gewer­be­steuer. Die aus dem Verkauf des Stroms erzielten Einnahmen zählen zu den Einkünften aus Gewer­be­be­trieb und sind daher grund­sätz­lich gewer­be­steu­er­pflichtig. Gewer­be­steuer fällt aller­dings erst an, wenn der Gewer­be­er­trag (Gewinn aus Gewer­be­be­trieb unter Berück­sich­ti­gung der gewer­be­steu­er­li­chen Hinzu­rech­nungen und Kürzungen) den Frei­be­trag von 24.500 Euro über­schreitet.

Elek­tro­ni­sche Über­sen­dung der Erklä­rung. Begin­nend mit der Steu­er­erklä­rung 2011 sind Unter­nehmer verpflichtet, ihre Jahres­steu­er­erklä­rungen auf elek­tro­ni­schem Weg an das Finanzamt zu über­mit­teln.