22. Januar 2013

Beitrags­be­mes­sungs­grenzen: eine allge­meine Defi­ni­tion und die Werte 2013

Die Beitrags­be­mes­sungs­grenze ist der Brut­to­lohn­be­trag, von dem Beiträge zur gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung höchs­tens erhoben werden. Der Teil des Brut­to­lohns, der die Beitrags­be­mes­sungs­grenze über­steigt, bleibt für die Beitrags­be­mes­sung außer Betracht.

Die Beitrags­be­mes­sungs­grenze ist dabei nicht mit der Versi­che­rungs­pflicht­grenze zu verwech­seln. Ab dieser Grenze entfällt die Versi­che­rungs­pflicht zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung. Bis 2002 waren die Werte von Beitrags­be­mes­sungs­grenze und Versi­che­rungs­pflicht­grenze gleich.

Ände­rung der Beitrags­be­mes­sungs­grenzen. Das Bundes­mi­nis­te­rium für Arbeit und Soziales veröf­fent­licht die jeweils aktu­ellen Bezugs- und Rechen­größen zur Sozi­al­ver­si­che­rung immer zum Ende eines jeden Jahres im Bundes­ge­setz­blatt. Bevor die Beitrags­be­mes­sungs- und Jahres­ent­gelt­grenzen endgültig veröf­fent­licht werden können, muss der Bundesrat zustimmen. Mit Ände­rungen ist hier aber meist nicht zu rechnen.

Beitrags­be­mes­sungs­grenze der allge­meinen Renten­ver­si­che­rung. Die Beitrags­be­mes­sungs­grenze in der allge­meinen Renten­ver­si­che­rung ist der Höchst­be­trag, bis zu dem Arbeits­ent­gelt und Arbeits­ein­kommen bei der Berech­nung des Versi­che­rungs­bei­trags berück­sich­tigt werden. Für darüber hinaus­ge­hendes Einkommen sind keine Beiträge zu zahlen. Die Beitrags­be­mes­sungs­grenze der allge­meinen Renten­ver­si­che­rung wird im Sechsten Buch Sozi­al­ge­setz­buch (SGB VI) in den §§ 161 bis 167 fest­ge­legt. Sie steigt in 2013 in den alten Bundes­län­dern auf 5.800 Euro/Monat (2012: 5.600 Euro/Monat) und in den neuen Bundes­län­dern auf 4.900 Euro/Monat (2012: 4.800 Euro/Monat).

Der Bundestag hat die Absen­kung des Renten­bei­trags­satzes von 19,60 auf 18,90 % beschlossen. Der Bundesrat muss das Gesetz noch billigen. Der Beitrag wird von den Arbeit­neh­mern und Arbeit­ge­bern je zur Hälfte getragen.

Beitrags­be­mes­sungs­grenze der knapp­schaft­li­chen Renten­ver­si­che­rung. Die Deut­sche Renten­ver­si­che­rung Knapp­schaft-Bahn-See ist für Beschäf­tigte zuständig, die in einem knapp­schaft­li­chen Betrieb beschäf­tigt sind, ausschließ­lich oder über­wie­gend knapp­schaft­liche Arbeiten verrichten oder bei Arbeit­neh­mer­or­ga­ni­sa­tionen oder Arbeit­ge­ber­or­ga­ni­sa­tionen, die berufs­stän­di­sche Inter­essen des Berg­baus wahr­nehmen, oder bei den Bergäm­tern, Ober­ber­gäm­tern oder berg­män­ni­schen Prüf­stellen, Forschungs­stellen oder Rettungs­stellen beschäf­tigt sind und für die vor Aufnahme dieser Beschäf­ti­gung für fünf Jahre Beiträge zur knapp­schaft­li­chen Renten­ver­si­che­rung gezahlt worden sind.

Knapp­schaft­liche Betriebe sind Betriebe, in denen Mine­ra­lien oder ähnliche Stoffe berg­män­nisch gewonnen werden, Betriebe der Indus­trie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie über­wie­gend unter­ir­disch betrieben werden. Als knapp­schaft­liche Betriebe gelten auch Versuchs­gruben des Berg­baus. Knapp­schaft­liche Arbeiten umfassen Arbeiten, wenn sie räum­lich und betrieb­lich mit einem Berg­werks­be­trieb zusam­men­hängen, aber von einem anderen Unter­nehmer ausge­führt werden, z. B. alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorüber­ge­henden Monta­ge­ar­beiten. Eine genaue Defi­ni­tion ergibt sich aus § 134 SGB VI.

In der knapp­schaft­li­chen Renten­ver­si­che­rung gelten folgende Beträge: Beitrags­be­mes­sungs­grenze (West): 7.100 Euro/Monat, (Ost): 6.050 Euro/Monat. Der Beitrags­satz in der knapp­schaft­li­chen Renten­ver­si­che­rung soll von derzeit 26,0 % (2012) auf 25,1 % im Jahr 2013 gesenkt werden. Die Arbeit­nehmer zahlen den glei­chen Prozent­satz wie in der allge­meinen Renten­ver­si­che­rung (9,45 %). Die Arbeit­geber müssen den Rest bezahlen.

Beitrags­be­mes­sungs­grenze der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung. Die Beitrags­be­mes­sungs­grenzen in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung entspre­chen denen in der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung. Die Beiträge werden nach einem Prozent­satz (Beitrags­satz) von der Beitrags­be­mes­sungs­grund­lage erhoben. Der Beitrags­satz beträgt derzeit 3,0 Prozent und wird hälftig vom Arbeit­nehmer und -geber getragen.

Beitrags­be­mes­sungs­grenze der Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. Die Beitrags­be­mes­sungs­grenze für die gesetz­liche und private Kran­ken­ver­si­che­rung wird im SGB V in den §§ 226 bis 240 fest­ge­legt. Auf dieser Basis werden die Beiträge zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung unter Zugrun­de­le­gung des Beitrags­satzes (§§ 241–248 SGB V) errechnet.

Die Beitrags­be­mes­sungs­grenze beträgt für das Jahr 2013 für alle Versi­cherten in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung 47.250 Euro jähr­lich (2012: 45.900 Euro) bzw. 3.937,50 Euro monat­lich (2012: 3.825 Euro). Eine Unter­schei­dung West/Ost erfolgt nicht. Liegt das Einkommen eines Arbeit­neh­mers über diesem Betrag, wird der Kran­ken­kas­sen­bei­trag also wieder prozen­tual von der Beitrags­be­mes­sungs­grenze errechnet und nicht vom tatsäch­li­chen Einkommen.

Der allge­meine Beitrags­satz in der Kran­ken­ver­si­che­rung wird 15,50 % betragen. Hiervon tragen die Arbeit­nehmer einen Anteil in Höhe von 8,20 %. Der Arbeit­ge­ber­an­teil beträgt demnach 7,30 %.

Der Beitrags­satz in der Pfle­ge­ver­si­che­rung steigt zum 1. Januar 2013 von 1,95 auf 2,05 %. In Sachsen bestehen in der Pfle­ge­ver­si­che­rung bei der Beitrags­ver­tei­lung auf Arbeit­geber und Arbeit­nehmer Unter­schiede zu den anderen Bundes­län­dern. Die Arbeit­nehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeit­geber, während in den neuen Bundes­län­dern Arbeit­nehmer und Arbeit­geber jeweils die Hälfte tragen. Kinderlos Versi­cherte, die das 23. Lebens­jahr voll­endet haben, zahlen in der Pfle­ge­ver­si­che­rung einen Beitrags­zu­schlag in Höhe von 0,25 %.

Bezugs­größe in der Sozi­al­ver­si­che­rung. Die Bezugs­größe hat für viele Werte in der Sozi­al­ver­si­che­rung Bedeu­tung. In der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ist sie z. B. die Grund­lage für die Fest­set­zung der Mindest­bei­trags­be­mes­sungs­grund­lage für frei­wil­lige Mitglieder und für das Mindest­ar­beits­ent­gelt. In der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung stellt die Bezugs­größe die Grund­lage für die Beitrags­be­rech­nung versi­che­rungs­pflich­tiger Selbst­stän­diger oder Pfle­ge­per­sonen dar.

Die Bezugs­größe wird zudem z. B. bei der Berech­nung der Belas­tungs­grenze für Zuzah­lungen der gesetz­li­chen Krankenver‑
siche­rung und für die Berech­nung des renten­un­schäd­li­chen Hinzu­ver­dienstes bei Alters­renten vor Voll­endung des 65. Lebens­jahres heran­ge­zogen.

Die Bezugs­größe (West) erhöht sich auf 2.695 Euro/Monat (2012: 2.625 Euro/Monat). Die Bezugs­größe (Ost) steigt auf 2.275 Euro/Monat (2012: 2.240 Euro/Monat).

Vorläu­figes Durch­schnitts­ent­gelt Renten­ver­si­che­rung. Das Durch­schnitts­ent­gelt ist ein bedeu­tender Faktor bei der Renten­be­rech­nung. Die Entgelt­punkte für Beitrags­zeiten werden dadurch bestimmt, dass das indi­vi­duell erzielte beitrags­pflich­tige Entgelt durch das Durch­schnitts­ent­gelt aller Versi­cherten divi­diert wird. Steht das endgül­tige Durch­schnitts­ent­gelt für ein Kalen­der­jahr noch nicht fest, ist dieses jedoch für die Renten­be­rech­nung erfor­der­lich, wird ein vorläu­figer Wert bestimmt. Dies ist immer für das laufende und das voran­ge­gan­gene Kalen­der­jahr der Fall, da hier noch keine statis­ti­schen Daten vorliegen. Das vorläu­fige Durch­schnitts­ent­gelt wird durch Rechts­ver­ord­nung fest­ge­legt.

Das vorläu­fige Durch­schnitts­ent­gelt in der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung entspricht dem durch­schnitt­li­chen Brut­to­lohn eines Arbeit­neh­mers. Für 2013 wird der Wert ermit­telt, indem das Durch­schnitts­ent­gelt 2011 um das Doppelte des Prozent­satzes erhöht wird, um den sich das Durch­schnitts­ent­gelt 2010 zum Durch­schnitts­jah­res­ent­gelt 2011 erhöht hat. Das vorläu­fige Durch­schnitts­ent­gelt in der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung wird für das Jahr 2013 bundes­ein­heit­lich auf 34.071 Euro/jährlich fest­ge­setzt.

Versi­che­rungs­pflicht­grenze gesetz­liche Kran­ken­ver­si­che­rung. Die Versi­che­rungs­pflicht­grenze in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) ist bundes­ein­heit­lich fest­ge­setzt. Sie erhöht sich gegen­über 2012 (50.850 Euro) auf 52.200 Euro (4.350 Euro/Monat). Wer über die Versi­che­rungs­pflicht­grenze hinaus verdient, kann sich auch bei einer privaten Kran­ken­ver­si­che­rung versi­chern. Die Versi­che­rungs­pflicht­grenze in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ist zugleich die Jahres­ar­beits­ent­gelt­grenze. Die Jahres­ar­beits­ent­gelt­grenze ist gleich­zeitig die Beitrags­be­mes­sungs­grund­lage in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung.

Unfall­ver­si­che­rung, Insol­venz­geld­um­lage und U1 und U2. Nach­fol­gende Werte werden der Voll­stän­dig­keit halber aufge­führt.
Die Beiträge zur gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung hat der Arbeit­geber allein aufzu­bringen und an die zustän­dige Berufs­ge­nos­sen­schaft abzu­führen. Die Beiträge sind abhängig von Gefahr­klassen, die für den Betrieb gelten.

Bei Zahlungs­un­fä­hig­keit des Arbeit­ge­bers hat der Arbeit­nehmer einen Anspruch auf Ersatz des Arbeits­lohns, den ihm der Arbeit­geber für die letzten 3 Monate vor Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens noch nicht gezahlt hat (§165 SGB III). Die notwen­digen Mittel werden durch die Insol­venz­geld­um­lage erbracht. Insol­venz­geld­um­la­ge­pflichtig sind grund­sätz­lich alle Arbeit­geber. Die Umlage wird prozen­tual vom umla­ge­pflich­tigen Arbeits­ent­gelt erhoben. Der Umla­ge­satz soll ab 2013 0,15% betragen.

Für alle Betriebe besteht die Pflicht zur Teil­nahme am Umla­ge­ver­fahren U2 (Mutter­schafts­auf­wen­dungen). Für Betriebe mit bis zu 30 Arbeit­neh­mern gibt es zusätz­lich die Pflicht zur Teil­nahme am Umla­ge­ver­fahren U1 (Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall). Die Beiträge werden jeweils in einem Prozent­satz des renten­ver­si­che­rungs­pflich­tigen Entgelts (Umla­ge­satz) fest­ge­setzt und sind vom Arbeit­geber alleine zu tragen. Die Höhe der Umla­ge­sätze wird von den Kran­ken­kassen in ihren Satzungen fest­ge­legt.